( GGG § 14, JN § 58 ) Ist der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses im Zeitpunkt eines Räumungsvergleichsabschlusses unbestimmt, ist - wenn dem Vergleich nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung des Mieters für den Fall, dass die Wohnung zum vereinbarten Endtermin nicht geräumt würde, mit diesem Zeitpunkt erlöschen sollte - als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr auch dann das Zehnfache der Jahresleistung heranzuziehen, wenn die wiederkehrende Leistung im Vergleich als „Pauschalmietzins“ bezeichnet worden ist. VwGH 97/16/0171 v. 12.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)