( GGG § 9 Abs 1, GOG § 91 ) Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist die Bewilligung der Verfahrenshilfe und nicht der Antrag darauf. Es ist Sache der Partei, in einem Fall, in dem das Gericht mit seiner Entscheidung hinsichtlich der Verfahrenshilfe säumig ist, eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag im Wege eines Fristsetzungsantrages nach § 91 Gerichtsorganisationsgesetz herbeizuführen. VwGH 96/16/0153 v. 21.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)