( GrEStG § 5 ) Werden Mängel am Bauwerk vom Käufer des Grundstücks ausschließlich gegenüber dem Generalunternehmer, nicht aber gegenüber den bauausführenden Unternehmern gerügt und betreffen die dem Käufer gelegten Rechnungen allein Sonderaustattungen, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der Käufer kein Baurisiko getragen hat.