( GewO § 82 ) Die Verwarnung eines Arbeitnehmers eine Woche vor seiner Entlassung, die jahrelang geduldeten und oft mit Zustimmung und teilweise sogar im Auftrag des Arbeitgebers verrichteten Pfuscharbeiten (hier: Möbelmontage) künftig zu unterlassen, ist naturgemäß auch dahin zu verstehen, dass diese die Zuziehung der Mitarbeiter des Arbeitgebers zu Pfuscharbeiten mitumfasst. OGH 8 Ob A 223/99y v. 26.08.1999.