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GewO § 82

ArbeitsrechtARD 5081/19/99 Heft 5081 v. 3.12.1999

( GewO § 82 ) Die Verwarnung eines Arbeitnehmers eine Woche vor seiner Entlassung, die jahrelang geduldeten und oft mit Zustimmung und teilweise sogar im Auftrag des Arbeitgebers verrichteten Pfuscharbeiten (hier: Möbelmontage) künftig zu unterlassen, ist naturgemäß auch dahin zu verstehen, dass diese die Zuziehung der Mitarbeiter des Arbeitgebers zu Pfuscharbeiten mitumfasst. OGH 8 Ob A 223/99y v. 26.08.1999.

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