( AngG § 27 Z 4 ) Anordnungen des Arbeitgebers, deren Nichtbefolgung als Entlassungsgrund zu werten ist, müssen sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten gezogenen Grenzen halten und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb erstrecken. Private Arbeiten für den Geschäftsführer des Arbeitgebers sind aber mangels konkreter Vereinbarung im Allgemeinen von den Pflichten des Dienstvertrages nicht umfasst, sodass eine Entlassung wegen Verweigerung der Durchführung dieser Arbeiten nicht gerechtfertigt ist. OGH 8 Ob A 123/99t v. 09.09.1999.