EStG § 4 Abs 1, § 5, § 6
Der Gewinn aus der Veräußerung von Waren wird nicht bereits im Zeitpunkt der Veräußerung, sondern erst bei wirtschaftlicher Erfüllung des Kaufvertrages realisiert. Lagern verkaufte Waren auf Abruf noch beim Verkäufer, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob der Kaufvertrag bereits erfüllt wurde.