EStG § 4 Abs 4, § 5
Ein Unternehmer, der mit seinen Handelsvertretern vereinbart, daß deren Provisionsanspruch rechtlich bereits mit der Beendigung der Vermittlungstätigkeit oder dem Abschluß des Geschäfts entstehen soll, kann auch vor Ausführung des Geschäfts geleistete Provisionszahlungen als Betriebsausgaben abziehen.