Im GesRÄG 20111) erfolgte die Zusammenführung von zwei ursprünglich getrennten Gesetzesprojekten, nämlich dem Umgründungs-Vereinfachungsgesetz2) und dem Namensaktien-Umstellungsgesetz3), die im Begutachtungsentwurf noch getrennt publiziert wurden. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wurde einerseits großteils den Vorgaben diverser gesellschaftsrechtlicher EU-Richtlinien Rechnung getragen.4) Diese betreffen Umgründungen (im Wesentlichen Verschmelzungen und Spaltungen) sowie Maßnahmen des Gläubigerschutzes. Andererseits ist es Ziel, eine erhöhte Transparenz der Aktionärsstruktur bei Aktiengesellschaften umzusetzen.5) Zu diesem Zweck sollen alle Gesellschaften, mit Ausnahme börsennotierter, zur Ausgabe von bzw zur Umwandlung in Namensaktien verpflichtet werden.