Verwirrend. Gesellschafter einer GmbH & Co KG dürfen beim Ausscheiden aus der Gesellschaft keine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten. Das ergibt sich aus der viel diskutierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 225/07p. Was aber gilt, wenn dies (wie vormals üblich) in alten Gesellschaftsverträgen noch vorgesehen ist? Soll der unwirksam vereinbarte Abfindungsanspruch gegen Gesellschaft in einen gegen die übrigen Gesellschafter umgedeutet werden? Hat die Abfindung durch Kapitalherabsetzung zu erfolgen? Muss die Gesellschaft liquidiert werden? Der Bogen der Lösungsvorschläge ist weit gespannt, wie die Diskussionen der ersten Tagung der kürzlich ins Leben gerufenen Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung gezeigt haben.