KommStG § 2
EStG 1988: § 47 Abs 2 (§ 25 Abs 1)
Die Gf der beschwerdeführenden GmbH waren an dieser nicht beteiligt. Die Bezüge des so genannten “kontrollierenden Gf", dem die Mitarbeiterbetreuung mit diversen wöchentlichen Besprechungen oblag, unterwarf die Bf nicht der Kommunalsteuer, weil dieser Gf nicht als Dienstnehmer anzusehen sei.