BAO § 303 Abs 4
EStG 1988: § 30
Entscheidend für die in der Beschwerde bestrittene Berechtigung zur Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1989 nach § 303 Abs 4 BAO ist, ob beim Ergehen des ESt-Bescheides vom 2. 8. 1993 der Sachverhalt in Bezug auf den Zufluss der Einkünfte aus den Spekulationsgeschäften der AbgBeh so vollständig bekannt war, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nach durchgeführter Wiederaufnahme erlassenen Entscheidung (der Zuordnung eines Teiles der Spekulationseinkünfte zum Jahr 1989) hätte gelangen können. Der Bf vertrat im Berufungsverfahren die Ansicht, die Wiederaufnahme sei unzulässig, weil dem Prüfer im Rahmen einer abgbeh Prüfung (die ua zur Erlassung des ESt-Bescheides vom 2. 8. 1993 geführt habe) sämtliche Belege betreffend die Spekulationsgeschäfte zur Verfügung gestellt worden seien und aus diesen der Zufluss der Geldbeträge ersichtlich gewesen sei.