( JN § 28, IPRG § 44 ) Für ein Dienstverhältnis eines Ausländers mit einem österreichischen Arbeitgeber, das dieser im Ausland zu erfüllen hat, ist inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wobei inländisches Recht auch anzuwenden ist, wenn die ausdrückliche Rechtswahl nur durch Vereinbarung eines inländischen Kollektivvertrages erfolgt ist.
OGH 9 Ob A 129/97d v. 22.10.1997