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AfA bei Umstellung des Wirtschaftsjahres

Lohnsteuer und AbgabenARD 4947/38/98 Heft 4947 v. 14.7.1998

BMF v. 19.06.1998

Wird ein Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als 6 Monate genutzt, ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages (§ 7 Abs 2 EStG 1988). Diese Regelung, die in erster Linie der Vereinfachung der AfA-Berechnung dient, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn das Wirtschaftsjahr weniger als 12 Monate umfasst (Rumpfwirtschaftsjahr).

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