( GebG § 14 TP 6 ) Ein über amtlichen Auftrag überreichtes, den ursprünglichen Schriftsatz lediglich ergänzendes Schreiben erfüllt deswegen, weil dadurch die ursprünglich angestrebte Amtshandlung vorgenommen werden kann, noch nicht den Tatbestand einer Eingabe. Wird dann aber ein neuerliches Ansuchen gestellt, wobei die Wortfolge, es dürfe "der Erwartung Ausdruck gegeben werden, dass das ... Verwaltungsverfahren in Bälde ... entschieden wird", unterliegt ein solches Betreibungsschreiben (Urgenzschreiben) für sich selbständig der Gebühr. VwGH 94/16/0148 v. 14.11.1996. (Bescheid aufgehoben)