( GrEStG 1955 § 9 Abs 2, § 11 Abs 1 Z 4 ) Die Veräußerung einer ersteigerten Liegenschaft durch den Erben des seinerzeitigen Erstehers ist als Veräußerung durch den Erwerber anzusehen. Unter „Wert des Grundstücks“ im Sinne des § 11 Abs 1 Z 4 GrEStG 1955 ist zufolge der allgemeinen Regelung des § 12 Abs 1 GrEStG 1955 immer nur der Einheitswert zu verstehen. VwGH 96/16/0182 v. 03.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)