( ABGB § 1152 ) Bei vertragsgemäßen Dienstleistungen eines Vertragsbediensteten besteht kein Anspruch auf zusätzliches Entgelt. Anspruch auf eine Funktionszulage besteht nur, wenn sie in einer allgemeinen Vorschrift begründet ist oder dem Vertragsbediensteten individuell zuerkannt wurde.
OGH 9 Ob A 56/99x v. 05.05.1999