( HGB § 52, ABGB § 1154 ) Ein für die Zeit der Bestellung zum Prokuristen gewährtes gesondertes Entgelt kann bei Entzug der Prokura auch einseitig wieder entzogen werden.
OLG Wien 8 Ra 102/99z v. 11.06.1999
Wird das Gehalt eines Arbeitnehmers vertraglich für die Dauer der Prokura neu festgelegt, wobei bei der Festsetzung des Gehalts die mit der Prokura verbundenen Aufgaben sowie die Verantwortung berücksichtigt wurden, ist eindeutig festgelegt, dass eine Funktionszulage für die Dauer der Prokura vereinbart worden ist und daher nach Beendigung des Prokuraverhältnisses wieder wegfallen muss.