(KV-Bau, ABGB § 863, § 1162d) Der Fristenlauf für einen Verfall von Ansprüchen nach dem Bau-KV setzt eine ausdrückliche Ablehnung des Anspruchs voraus, wofür die bloße Nichterfüllung der geltend gemachten Ansprüche nicht genügt.
OLG Wien 10 Ra 158/95 v. 26.02.1996
Nach § 14 Z 3 KV für Bauindustrie und Baugewerbe sind nach Lösung des Dienstverhältnisses Forderungen jeglicher Art binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Diese KV-Bestimmung ist nicht sittenwidrig, weil keine übermäßige Erschwerung der Anspruchsverfolgung durch eine unangemessen kurze Frist vorliegt, insbesondere weil nicht nur die achtwöchige Frist für die gerichtliche Geltendmachung, sondern schon davor eine Frist von drei Monaten für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche zur Verfügung steht.