§ 7 Abschn III B Abs 4 lit h Bau-KV sieht für Bauarbeiter bei "schweren Erkrankungen der zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, daß die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist", Entgeltfortzahlung im Ausmaß von einem Arbeitstag vor, sofern nicht durch Gesetz, Verordnung, Statut oder privatrechtlichen Vertrag anderweitig eine volle Entschädigung vorgesehen ist. Eine derartige anderweitige Entschädigung ist der Pflegefreistellungsanspruch nach § 16 UrlG.