( VBG § 32 Abs 2 lit a ) Die laufende Verwendung von frauenfeindlichen, rassistischen und antisemitischen Äußerungen, wenn auch in scherzhafter und nicht beleidigender Absicht, vermag den diffizilen erzieherischen Aufgaben im Schuldienst nicht gerecht zu werden.
OLG Wien 7 Ra 329/96w v. 26.06.1997