( MSchG § 10 Abs 4 ) Die Klage auf Zustimmung zur Kündigung einer im Karenzurlaub befindlichen Mutter kann schon vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht und auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes gestellt werden.
OGH 8 Ob A 408/97a v. 13.01.1998