KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 27 ff, 43 Abs 2
ZPO § 226
Der Anfechtungsanspruch ist primär auf die Unwirksamkeit der Rechtsfolgen der angefochtenen Rechtshandlungen gerichtet, ein Leistungsanspruch ist nur als manchmal nötiger zusätzlicher Anspruch berechtigt; dennoch kann ein fehlendes Begehren auf Unwirksamerklärung dann eine auch noch nach Ablauf der in § 43 Abs 2 KO genannten Frist behebbare Unschlüssigkeit sein, wenn dadurch nur auf die bereits angeführten Rechtshandlungen Bezug genommen wird.