In der Rs 4 R 93/20p lehnte das OLG Innsbruck die Ansicht ab, dass ein Amtshaftungsanspruch erst nach Ablauf der im Aufforderungsverfahren (§ 8 AHG) vorgesehenen dreimonatigen Reaktionsfrist fällig wird. Das Aufforderungsverfahren habe keine Bedeutung für die Fälligkeit und den Lauf der Verzugszinsen. Wie andere Schadenersatzansprüche werde ein Amtshaftungsanspruch mit der ziffernmäßig bestimmten Einforderung fällig. Im konkreten Fall hatte der Geschädigte seinen Anspruch im Aufforderungsschreiben mit dem Ablauf der dreimonatigen Reaktionsfrist fällig gestellt. Das OLG Innsbruck ging in Hinblick auf die lange Frist von einem vorbestimmten Fälligkeitstermin iSd § 907a Abs 2 ABGB aus und sah die Erfüllung per Banküberweisung deshalb nur dann als rechtzeitig an, wenn die Wertstellung am Konto des Geschädigten spätestens an diesem Tag erfolgt ist.