In dem vom OGH (17 Ob 8/19d = Zak 2019/433, 238) eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-530/19 , NIKI Luftfahrt befasste sich der EuGH mit der Haftung eines Flugunternehmens für eine Verletzung, die ein Passagier durch fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter jenes Hotels erlitt, das es ihm im Rahmen seiner Unterstützungspflicht nach Art 9 Abs 1 lit b Fluggastrechte-VO 261/2004 beigestellt hatte. Der EuGH gelangte zum Schluss, dass die Fluggastrechte-VO keine direkte Grundlage für einen Schadenersatzanspruch gegen das Flugunternehmen bildet. Außerdem vertrat er die Ansicht, dass das Flugunternehmen im Rahmen seiner Unterstützungspflicht die Organisation und Kostenübernahme, nicht aber die Hotelunterbringung als solche schuldet. In seinem Vorabentscheidungsersuchen ging der OGH davon aus, dass es in diesem Fall nach dem maßgeblichen österreichischen Recht für das Fehlverhalten der Hotelmitarbeiter nicht im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung einstehen muss, sondern lediglich ein Auswahlverschulden zu vertreten hat.