In 4 R 104/20f hat das OLG Innsbruck die Bewilligung einer Verfahrenshilfe wegen krasser Überbewertung des geplanten Klagebegehrens abgelehnt. Der Antragsteller, der eine Deckungsklage gegen seine Rechtsschutzversicherung einbringen will, gab als Streitwert den Betrag von 200.000 € an und begründete seine fehlende Leistungsfähigkeit mit den daraus folgenden hohen Vertretungskosten und Pauschalgebühren. Das OLG Innsbruck sah darin ein mutwilliges Verhalten iSd § 63 Abs 1 ZPO, das der Bewilligung entgegensteht, weil ein nicht Verfahrenshilfe beanspruchender Kläger eine Deckungsklage (um die Möglichkeit zur Anrufung des OGH zu wahren) mit maximal knapp über 30.000 € bewerten würde.