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Keine Verfahrenshilfe bei krasser Überbewertung des Klagebegehrens

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/537Zak 2020, 303 Heft 16 v. 30.9.2020

In 4 R 104/20f hat das OLG Innsbruck die Bewilligung einer Verfahrenshilfe wegen krasser Überbewertung des geplanten Klage­begehrens abgelehnt. Der Antragsteller, der eine Deckungsklage gegen seine Rechtsschutzversicherung einbringen will, gab als Streitwert den Betrag von 200.000 € an und begründete seine fehlende Leistungsfähigkeit mit den daraus folgenden hohen Vertretungskosten und Pauschalgebühren. Das OLG Innsbruck sah darin ein mutwilliges Verhalten iSd § 63 Abs 1 ZPO, das der Bewilligung entgegensteht, weil ein nicht Verfahrenshilfe beanspruchender Kläger eine Deckungsklage (um die Möglichkeit zur Anrufung des OGH zu wahren) mit maximal knapp über 30.000 € bewerten würde.

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