( ASVG § 49 Abs 1 und 7 ) Fahrt- und Reisekostenvergütungen von nebenberuflich tätigen Sportlern sind nur im Ausmaß des § 26 Z 4 EStG beitragsfrei.
BMAGS 21.891/227-2/98 v. 18.12.1998
Eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Sportler ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht beitragsfrei zu stellen, also nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG zu qualifizieren (siehe dazu die VO BGBl II 1998/41, ARD 4908/1/98). Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen bzw. Wettkämpfen, die außerhalb des Sitzes des Vereins stattfinden, sind von diesem Pauschalbetrag nicht umfasst und damit nicht zusätzlich beitragsfrei.