( ASVG § 235 ) Das Gemeinschaftsrecht bezieht sich auf dem Gebiet des Sozialrechts auf zwischenstaatliches Sozialrecht, so dass eine innerstaatliche Regelung über Voraussetzungen der Zuerkennung einer Alterspension (Wartezeit) nicht mit Gemeinschaftsrecht kollidieren kann. OLG Wien 10 Rs 55/97 v. 26.05.1997. (ZAS Jud. 6/1998)