Die Kosten für eine Abmahnung fallen unter den Begriff "sonstige Kosten" iSd Art 14 der EnforcementRL und sind daher grds von der unterlegenen Partei zu tragen, soweit sie zumutbar und angemessen sind und Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen. EuGH 28. 4. 2022, C-559/20 , Koch Media (dt Vorabentscheidungsersuchen).