( EStG § 34 Abs 8 ) Ein Jusstudium in Linz, bei einem Wohnort des Studenten in Rohr im Kremstal bedingt keine außergewöhnliche Belastung. Bei Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnort und Studienort in Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob sich der Studienort noch im Einzugsbereich des Wohnortes befindet, können den Wartezeiten keine allzu große Bedeutung beigemessen werden, weil diese Zeit auch auf der Universität sinnvoll überbrückt werden kann (Literaturstudium, Bibliothek). VwGH 97/14/0043 v. 25.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)