( EStG § 4 Abs 4, § 7 ) Provisionen einer Kommanditgesellschaft (hier: GmbH & Co KG) für die Überlassung eines Kundenstocks durch die Komplementärgesellschaft (GmbH) anlässlich der Einstellung der eigenen betrieblichen Tätigkeit durch die GmbH sind weder absetzbar noch als Anschaffungskosten eines Kundenstocks abnutzbar, solange die Person, zu der die persönlichen Beziehungen der Kunden bestehen, weiterhin in maßgeblicher Stellung und nach außen wirkend im Betrieb - wenn auch in anderer Rechtsform oder in anderer gesellschaftlicher Position - tätig ist.