( EStG § 24 ) Bei freien Berufen wird zwar im Allgemeinen der „Kundenstock“ (Klientenstock, Patientenstock) als wesentliche Betriebsgrundlage angenommen (vgl. VwGH 88/14/0083 v. 4. 4. 1989 = ARD 4079/6/89), doch führt der VwGH selbst in diesem Erkenntnis, das einen Internisten betrifft, Ausnahmen von dieser Regel an (Röntgenologen, bei denen die Geräteausstattung bzw. die Beziehungen zu den zuweisenden Ärzten maßgebend sind).