( EStG § 24 ) Trifft den Erben (Sohn) bei letztwillig vermachten Renten die Verpflichtung zur Rentenzahlung an die Ehefrau des Erblassers aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft und nicht aus dem Gesetz, kann nicht von einer Zuwendung an eine unterhaltsberechtigte Person gesprochen werden. Da die bei aufrechter Ehe bestehende Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner durch den Tod erlischt, handelt es sich bei einem Rentenlegat nicht um eine gesetzliche Unterhaltspflicht, die auf den Erben übergeht; somit liegt, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH testamentarisch seinen minderjährigen Sohn als Universalerben einsetzt und dieser verpflichtet wird, der Ehefrau des Testators aus der jährlichen Gewinnausschüttung einen bestimmten Betrag (wertgesichert) auszuzahlen, keine Unterhaltsrente, sondern (im Allgemeinen) eine Versorgungsrente vor. BMF v. 16.04.1998. (RdW 1998/310, Heft 5)