( EStG § 16 Abs 1 ) Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung von Aktien aufgenommen worden sind, sind bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Halten einer Beteiligung können Zinsen nur insoweit als Werbungskosten Anerkennung finden, als es zu einem Abfluss im Sinne des § 19 Abs 2 EStG 1988 gekommen ist. VwGH 96/15/0147 v. 18.12.1997. (Bescheid aufgehoben)