( EStG § 16 Abs 1, § 32 Z 2 ) Übernimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer Verpflichtungen (Schulden) der Gesellschaft, sind die ihm erwachsenden Aufwendungen grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen zu werten, die ebensowenig als Werbungskosten abzugsfähig sind wie andere Einlagen, die der Gesellschaft zugeführt werden, auch dann, wenn damit die Erlangung eines neuen Anstellungsvertrages als Geschäftsführer und somit die Sicherung der Geschäftsführerbezüge verbunden ist. FLD f. OÖ RV/218-06/1997 v. 04.11.1997. (ÖStZ 1998/271, Heft 11)