( EStG § 17, § 21, PauschalierungsVO § 6 ) Für die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion zur Be- und/oder Verarbeitung (die Pauschalierungsverordnung BGBl II 1997/430 vermeidet den Terminus „Direktvermarktung“) sind grundsätzlich nur steuerliche Vorschriften heranzuziehen. Diese sehen aber als letztes Abgrenzungskriterium die Verkehrsauffassung vor. Die betreffende Regelung in der GewO kann als Ausdruck der Verkehrsauffassung angesehen werden. Sofern daher ein Nebengewerbe gemäß § 2 Abs 4 Z 1 GewO vorliegt, wird steuerlich darin eine Be- und/oder Verarbeitungstätigkeit im Sinne des § 6 PauschalierungsVO gesehen. BMF v. 04.03.1998. (ÖStZ 1998/214, Heft 9)