AußStrG: § 119, § 120 Abs 3, § 128
ABGB: § 242 Abs 2
Im Erweiterungsverfahren, das auch auf seinen Antrag hin einzuleiten ist, hat der gerichtliche Erwachsenenvertreter die Funktion des Rechtsbeistandes iSd § 119 AußStrG. Daher ist er legitimiert, die dort ergangene Entscheidung im Namen des Betroffenen anzufechten.