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Erwachsenenvertretung - Rechtsmittellegitimation im Erweiterungsverfahren

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/339Zak 2020, 212 Heft 11 v. 24.6.2020

AußStrG: § 119, § 120 Abs 3, § 128

ABGB: § 242 Abs 2

Im Erweiterungsverfahren, das auch auf seinen Antrag hin einzuleiten ist, hat der gerichtliche Erwachsenenvertreter die Funktion des Rechtsbeistandes iSd § 119 AußStrG. Daher ist er legitimiert, die dort ergangene Entscheidung im Namen des Betroffenen anzufechten.

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