( AuslBG § 4 Abs 7, AlVG § 7 Abs 3 Z 2 ) Ein Ausländer, der während der Dauer seiner Aufenthaltsberechtigung keinen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gestellt hat, hat auch dann keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, wenn er die Wartezeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt hat.
VwGH 97/09/0297 v. 21.01.1998