( AuslBG § 4 Abs 6 ) Völkerverständigung und internationaler Gedankenaustausch sind allein keine „besonders wichtigen Gründe“, die die Beschäftigung eines Au-Pair-Mädchens über bestehende Kontingente hinaus gerechtfertigt erscheinen lassen.
VwGH 96/09/0134 v. 18.02.1998