( § 27 Z 1 und Z 3 AngG ) Da ein Arbeitgeber seine im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer nur erschwert kontrollieren kann, muss er ihnen unbedingt vertrauen können. Setzen die Arbeitnehmer im Ausland ein Verhalten, das geeignet ist, die Interessen des Arbeitgebers wesentlich zu beeinträchtigen, ist eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt und das Vorliegen eines Entlassungsgrundes nach § 27 Z 3 AngG muss nicht mehr geprüft werden.