( § 27 Z 1 AngG ) Geht ein Arbeitnehmer (hier: Leiter eines Sanierungsprojektes) entgegen bestehenden Anordnungen und Dienstpflichten durch Freigabe von Teilrechnungen - wobei er offensichtlich seine Rechtspflichten gegenüber dem Arbeitgeber dem Bekanntschaftsverhältnis zum Rechnungsleger untergeordnet hat -, das nicht zu vertretende Risiko ein, einer bereits in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Fremdfirma Vorschussleistungen zu gewähren, die letztlich zu einem nicht unerheblichen finanziellen Schaden seines Arbeitgebers hätten führen können, macht ihn dies vertrauensunwürdig. ASG Wien 11.10.1999, 34 Cga 72/98a, rk.