( § 45 Abs 2 Z 2 Wr. VBO ) Bezieht sich eine Dienstanweisung offenkundig auf Diebstähle größeren Ausmaßes, weil nur solche in Anbetracht der in einem Großkrankenhaus täglich umgesetzten Lebensmittelmengen überhaupt bei einer Kontrolle auffällig werden konnten, kann bei einer einfachen Küchenhilfe der Eindruck entstehen, dass die weisungswidrige Wegnahme einer einzelnen Essensportion zum Stillen eines dringenden Hungergefühls zwar nicht erlaubt, aber doch nur eine minder schwer wiegende Ordnungswidrigkeit wäre. Wurde sie darüber hinaus dazu verleitet und ist ein konkreter Schaden durch diese Handlungsweise angesichts der geringen Menge bei der in jedem Fall zu kalkulierenden Retourware nicht feststellbar, ist eine Entlassung ohne vorangegangene Verwarnung nicht gerechtfertigt.