( GewO § 82 lit f ) Bei Prüfung einer Pflichtverletzung als Entlassungsgrund sind sämtliche, auch nicht unmittelbar in Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen heranzuziehen. Falsche Angaben im Arbeitsnachweis gelten auch dann als Pflichtverletzung, wenn nicht festgestellt werden kann, was der Arbeitnehmer in dieser Zeit tatsächlich gemacht hat.
OLG Wien 7 Ra 114/99g v. 25.08.1999, Revision unzulässig