( § 27 Z 1 AngG ) Versucht ein Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Leiter der Buchhaltung ihm gewährte Managementprämien als Prämien für Verbesserungsvorschläge zu deklarieren, um so in den Vorteil eines günstigeren Steuersatzes zu kommen, rechtfertigt dieses Verhalten keine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit, wenn der Arbeitnehmer keinen Vorsatz zur Begehung einer Finanzstraftat hatte, die Fehlbeträge nach Beanstandung durch die Steuerprüfer umgehend nachzahlte und die Vorgehensweise derart transparent gestaltet wurde, dass der Arbeitgeber im Rahmen interner Kontrollen die Möglichkeit hatte, die Fehldeklaration zu bemerken und zu beanstanden.