( § 27 Z 1 AngG ) Der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit ist nicht erfüllt, wenn aufgrund des Krankenstandes eines Arbeitnehmers die rechtzeitige Absendung eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl zwar verzögert wird, aber durchaus noch möglich gewesen wäre. Der Arbeitnehmer hätte das Schriftstück bei einer offenen Frist bis inklusive Montag auch nicht bereits am Freitag zur Post geben müssen, wenn er am Freitag noch nicht damit rechnen konnte, am Montag im Krankenstand zu sein, und am Montag die rechtzeitige Absendung des Einspruches durchaus noch möglich gewesen wäre. Dass der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich auf den Ablauf der Frist für die Absendung des Einspruchs hinwies, stellt einen so geringen Grad des Versehens dar, dass er keineswegs geeignet ist, den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit zu erfüllen.