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Eintragung eines Geschäftszweiges

Firmenbuch-PraxisWilhelm BirnbauerGeS 2010, 178 Heft 4 v. 1.7.2010

Gem § 3 Abs 1 Z 5 FBG ist bei allen Rechtsträgern eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweiges nach eigener Angabe einzutragen. Nach den Gesetzesmaterialen (AB 23 BlgNr 18. GP zu § 3 Z 5 FBG) und hM ist die Angabe des Geschäftszweiges freiwillig. Auch für die Gegenansicht, wonach die Angabe des Geschäftszweiges zwingend ist, gibt es Argumente.

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