( § 46, § 47, § 48 KO, § 24 EStG ) Eine Steuerschuld, die für einen bei der Verwertung eines Absonderungsgutes im Konkurs durch Aufdeckung stiller Reserven erzielten Veräußerungsgewinn anfällt, ist eine Masseforderung, jedoch keine Sondermasseforderung, weil die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn eine direkte Personensteuer darstellt, die von der allgemeinen Konkursmasse zu tragen ist.
OGH 11.06.2001, 8 Ob 228/00p