ABGB § 871 Abs 1 , § 1053 ff
Bei einem Gattungskauf, bei dessen Abschluss noch nicht feststeht, mit welcher konkreten Sache aus der Gattung erfüllt wird, ist im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Irrtum über die Eigenschaften der später zu leistenden Sache nicht denkbar, sofern nicht die ganze Gattung mit dem gleichen Mangel behaftet ist. Andernfalls würde bei Gattungsschulden das System des Leistungsstörungsrechts beinahe völlig wertlos werden.