Der OGH hat jüngst in einer Entscheidung den Anwendungsbereich der Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterleistungen um einen in der Praxis ganz wesentlichen Komplex erweitert, nämlich um die Eigenkapital ersetzenden Dienstleistungen. Dies überrascht insofern, als die Möglichkeit einer Eigenkapital ersetzenden Dienstleistung bislang weder in der deutschen Rechtsprechung, die auch immer wieder Vorbild des OGH war, noch in der deutschen oder österreichischen Literatur in Betracht gezogen wurde, obwohl diesbezüglich durchaus bereits das Problembewusstsein geweckt war. Dieser Beitrag soll nach einer kurzen Darstellung dieser Entscheidung und einigen kritischen Anmerkungen dazu auch die Auswirkungen auf die Praxis beleuchten.