Nach § 73a ZPO ist, wenn eine Partei gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert ist, dem Verf ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich die Partei in dieser verständigen kann. Die Bestimmung zielt auf Menschen ab, die so hochgradig schwerhörig sind, dass ihnen eine Verständigung allein über das Gehör auch mit Hörhilfen kaum möglich ist. Ist eine Partei zwar auf die Verwendung von Hörgeräten angewiesen, ist es aber möglich, sich mit ihr mit lauter Stimme zu unterhalten, ist sie nicht "gehörlos" oder "hochgradig hörbehindert" iSd § 73a ZPO. Ebenso wenig anwendbar ist in diesem Fall die Bestimmung des § 185 Abs 1 ZPO, ist die Partei doch sehr wohl einer verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Rechtsstreits oder der mündlichen Verhandlung fähig.