Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Kl materiell-rechtlich aus den von ihm zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Die Schlüssigkeit verlangt nicht, dass der gesamte "Tatbestand" vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden. Ein Verweis auf vorgelegte Urkunden kann im Einzelfall ausreichen; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann nicht auch in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (hier: schlüssige Darlegung des Gesamtschadens durch Verweis auf detaillierte Schadensaufstellung in vorbereitendem Schriftsatz).